Die Generalversammlung hat die alleinige Kompetenz in folgenden Entscheidungen:

v     Billigung der Jahreskonten

v     Die Aufgabenübergebung der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer

v     Billigung des Strategieplans

v     Die Ernennung und Amtsenthebung der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer

v     Die Festlegung der Funktionsvergütungen und der Sitzungsgelder der Verwalter und des Kollegiums der Kontenprüfer

v     Die Ernennung der Konkursverwalter

v     Die Abdankung und der Ausschluss von Gesellschaftern

v     Die Statutänderungen

v     Die Festlegung des Minimalinhalts der Hausordnung eines jeden Verwaltungsorgans, sowie die beigefügten Standes- und berufsethische Regeln

v     Die Festlegung der Konsultations- und Besuchsverfahren, die in allen Organen der Interkommunalen angewendet werden